Satzung des Partnerschaftsvereins Hürth e.V.
in der am 23.10.2002 von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung
Präambel
In dem Bestreben, das Verstehen der Völker untereinander zu fördern;
- in der Absicht, durch bessere Kenntnis der kulturellen und gesellschaftlichen Hintergründe fremder Länder das Verständnis für diese Länder zu vertiefen;
- in der Überzeugung, dass besonders in der heranwachsenden Generation durch häufige Begegnungen dauerhafte Freundschaften entstehen;
- in dem Wissen, viel von Menschen anderer Nationalität lernen zu können;
- in der Erwartung, dass über die Grenzen unseres Staates hinausreichende persönliche Kontakte einen wichtigen Beitrag zum friedlichen Miteinander der Völker darstellen;
- in dem Willen, einen praktischen Beitrag zur Entstehung eines Europas der Bürger zu leisten;
- in dem Bemühen, in den Entwicklungsländern Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten;
- in der Bereitschaft, an dem Fundament für ein besseres Zusammenleben mitausländischen Mitbürgern in unserer Stadt mitzubauen;
- in der Erkenntnis, dass sich Hürths Städtepartnerschaften über viele Jahre bewährt haben und weiterentwickelt werden sollen
schlossen sich Bürgerinnen und Bürger aus Hürth und Umgebung am 11. Juni 1985 zum Partnerschaftsverein Hürth zusammen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Hürth”. Er hat seinen Sitz in der Stadt Hürth und führt mit seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und der Begegnung auf allen Gebieten der Kultur und die Völkerverständigung. Der Verein setzt sich zum Ziel, persönliche Kontakte mit Bürgern anderer Staaten zu pflegen. Vornehmlich mit den Partnerstädten Hürths sind die freundschaftlichen Beziehungen zu vertiefen. Der Verein erfüllt die Städtepartnerschaften Hürths mit Leben und berät und unterstützt Rat und Verwaltung bei der Gestaltung der Städtepartnerschaften. Der Verein arbeitet mit anderen Institutionen der Partnerschaftsarbeit auch auf internationaler Ebene zusammen und fördert den Gedanken der Städtepartnerschaften. Die Förderung des Jugendaustausches – vor allem mit den Partnerstädten Hürths – ist besonderes Anliegen des Vereins.
(2) Der Verein ist weltanschaulich, politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein e Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung des Vereins zu beteiligen und insbesondere Anträge an die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In Einzelfällen kann der Gesamtvorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen. Die Beiträge sind bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt. Dieser ist schriftlich zu erklären und an die Geschäftsstelle des Vereinszu richten. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
- Tod des Mitglieds
- Erlöschen des Mitglieds (juristische Person)
- Ausschluss aus dem Verein
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Pflichten als Mitglied; insbesondere die Beitragspflicht besteht bis zu diesem Zeitpunkt fort.
(2) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahmen zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Berufung beim Gesamtvorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied innerhalb der Monatsfrist keinen Gebrauch vom Recht der Berufung, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Als ein erheblicher Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt auch der Rückstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als ein Jahr, wenn das Mitglied wenigstens zweimal schriftlich gemahnt worden ist.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand
d) die Arbeitskreise
e) die Kassenprüfer
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstands und des Kassenberichts
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
e) Wahl des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
h) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss aus dem Verein
i) Beschlüsse über die Berufung eines Betroffenen gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrags
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden des Vereins einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen der Absendung der Einladung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von fünfzehn Kalendertagen liegen.
(3) Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vereins geleitet. Im Falle von Wahlen wählt die Versammlung einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Dabei hat jedes anwesende Mitglied über 13 Jahren eine Stimme.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen ist unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(5) Über die Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin unterzeichnet wird.
§ 10 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Leitern/Leiterinnen der Arbeitskreise und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen, dem Pressesprecher/der Pressesprecherin sowie bis zu fünf weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen. Die Anzahl der weiteren Beisitzer/Beisitzerinnen wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes festgesetzt.
(2) Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstands.
(3) Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes lädt der/die Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der Sitzungsleiterin.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.
(2) Der geschäftsführende Vorstand bildet den gesetzlichen Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder. Bei Geschäften bis zu einem Wert von 100,- € ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands allein vertretungsberechtigt. Geschäfte ab einem Wert von 250,- € bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.
§ 12 Arbeitskreise
Für jede der Hürther Städtepartnerschaften wird ein eigener Arbeitskreis eingerichtet. Über die Einrichtung weiterer Arbeitskreise entscheidet der Gesamtvorstand. Die Arbeitskreise sind in ihrem Aufgabenbereich unabhängig und selbständig im Sinne der Zielsetzung des Partnerschaftsvereins tätig. Sie arbeiten untereinander und mit dem Gesamtvorstand vertrauensvoll zusammen.
§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Buchführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Gesamtvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an die Stadt Hürth. Die Stadt hat das erworbene Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vereinsziele zu verwenden.
§ 15 Geschäftsordnung
Der Gesamtvorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der die Grundsätze für seine Arbeit und die Arbeit der Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften, die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstands sowie die Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder untereinander geregelt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 20.11.1986 angenommen und zuletzt am 23.10.2002 geändert worden. Die Fassungvom 23.10.2002 tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.